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340 Euro Heizkostenzuschuss in der Steiermark: Anträge ab sofort möglich

Seit 1. Oktober 2026 können anspruchsberechtigte Haushalte in der Steiermark den Heizkostenzuschuss für 2026/27 beantragen. Die einmalige Unterstützung beträgt 340 Euro; zugleich wurden die Einkommensgrenzen erhöht. Anträge sind bis einschließlich 26. Februar 2027 bei der Wohnsitzgemeinde beziehungsweise den zuständigen Stellen der Stadt Graz möglich.

von Joachim Bacher
Soziallandesrat Hannes Amesbauer auf einer Archivaufnahme.

Heizkostenzuschuss 2026/27: Höhere Einkommensgrenzen

Für Einpersonenhaushalte liegt die monatliche Einkommensgrenze bei 1.827 Euro, für Ehepaare und Haushaltsgemeinschaften bei 2.741 Euro. Für jedes im Haushalt lebende Kind, für das Familienbeihilfe bezogen wird, kommen 548 Euro hinzu. Gegenüber der vergangenen Heizperiode wurden diese Beträge angehoben. Pro Haushalt kann ein Antrag gestellt werden; die 340 Euro werden einmalig ausbezahlt und gelten für alle Heizungsanlagen.

Maßgeblich ist das anrechenbare Einkommen der an der Antragsadresse mit Hauptwohnsitz gemeldeten Personen. Bei Erwerbseinkommen werden auch das 13. und 14. Gehalt berücksichtigt. Pflegegeld und erhöhte Familienbeihilfe zählen hingegen nicht zum anrechenbaren Einkommen. Eine Befreiung von der Rezeptgebühr ersetzt die Prüfung der Einkommensgrenzen nicht.

Wer die Unterstützung beantragen kann

Die Förderung richtet sich an volljährige österreichische Staatsangehörige sowie EU- und EWR-Bürgerinnen und -Bürger. Vorausgesetzt wird ein seit mindestens fünf Jahren ununterbrochener und rechtmäßiger Hauptwohnsitz in der Steiermark. Zusätzlich müssen die antragstellende Person und weitere für die Fördergrenzen berücksichtigte Haushaltsmitglieder seit 24. September 2026 an der Antragsadresse mit Hauptwohnsitz gemeldet sein.

Gemeldete Nebenwohnsitze an dieser Adresse stehen einer Förderung grundsätzlich entgegen. Ausgeschlossen sind unter anderem Drittstaatsangehörige sowie Bewohnerinnen und Bewohner von Schüler-, Studierenden-, Alten- und Pflegeheimen. Wer in der Heizsaison von 1. Oktober 2026 bis 31. März 2027 Wohnunterstützung bezieht, hat ebenfalls keinen Anspruch auf den Heizkostenzuschuss.

Diese Unterlagen werden für den Antrag benötigt

Bei der Antragstellung müssen Heizkosten und Zahlungsbelege vorgelegt werden. Je nach Heizungsart kommen etwa Brennstoffrechnungen, Fern- oder Nahwärmeabrechnungen sowie Stromabrechnungen für Elektroheizungen und Wärmepumpen infrage. Die Rechnung muss auf die antragstellende oder eine im Haushalt lebende Person lauten. Für selbst erzeugte Brennstoffe kann ein nachvollziehbarer Eigenleistungsnachweis anerkannt werden.

Auch die Einkommensverhältnisse müssen belegt werden. Die genaue Berechnung hängt von der Einkommensart ab, beispielsweise von Erwerbstätigkeit, Pension oder Arbeitslosengeld. Vollständige Unterlagen sind daher wesentlich für die Bearbeitung durch Gemeinde oder Stadt.

Nach Prüfung erfolgt die Auszahlung durch die zuständige Sozialabteilung des Landes. Für die Heizperiode stehen bis zu 6,3 Millionen Euro bereit. Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht; bei unrichtigen Angaben oder einem Doppelbezug kann eine Rückzahlung erforderlich werden.

Beitragsbild: Archivaufnahme von Soziallandesrat Hannes Amesbauer, © Land Steiermark/Gimpel.

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