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14 Tage Quarantäne – bei Verdacht einer neuartigen SARS-CoV-2 Variante

von Joachim Bacher

Wird bei einer infizierten Person eine neuartige Variante von SARS-CoV-2 nachgewiesen, kann diese frühestens 14 Tage nach Symptombeginn bzw. nach Probenahme und mindestens 48 Stunden bestehender Symptomfreiheit aus der Absonderung entlassen werden.

Alternativ kann die Quarantäne frühestens nach 10 Tagen aufgehoben werden, wenn 48 Stunden nach dem Abklingen der COVID-Symptome ein negativer Antigentest oder ein negatives PCR-Untersuchungsergebnis oder ein ct-Wert über 30 vorgelegt werden kann.

Die selbe Vorgehensweise gilt auch Personen, die nachweislich infiziert sind, jedoch keine Symptome entwickeln. Deren 14-tägige Absonderung kann alternativ ebenso frühestens nach Tag 10 unter Vorlage der entsprechenden Laborbefunde aufgehoben werden.

Grundsätzlich werden Kontaktpersonen der Kategorie I von der Gesundheitsbehörde bis zum 10. Tag nach dem letzten engen Kontakt mit einer nachweislich SARS-CoV-2-infizierten Person abgesondert. Das gilt für die lange bekannte Virusart auch weiterhin. Nachdem immer mehr Infektionen durch Virusvarianten bzw. Virusmutanten hervorgerufen werden, wurde das Kontaktpersonenmanagement dahingehend angepasst.

Besteht bei einer Person der Verdacht auf eine Infektion durch eine neuartige Virusvariante bzw. kann der Erreger nachgewiesen werden, – wie z.B. die britische, südafrikanische oder brasilianische Virusmutation-, gilt ab sofort ein abweichendes Vorgehen für deren Kontaktpersonen der Kategorie I. Diese sind für 14 Tage nach dem letzten infektiösen Kontakt abzusondern und müssen sich in der Zeit der Absonderung einer PCR-Testung unterziehen.

Eine vorzeitige Beendigung der 14-tägigen Absonderung ist frühestens 10 Tage nach dem letzten infektiösen Kontakt bei Vorliegen eines negativen Antigentests oder einer negativen PCR-Untersuchung sowie Symptomfreiheit möglich.

Haushaltsmitglieder von Personen, die engen Kontakt mit einem durch eine neuartige Virusvariante infizierten Menschen hatten, sollen die allgemeingültigen Infektions-Schutzmaßnahmen beachten und zusätzlich auch außerhalb des privaten Wohnbereichs eine FFP2-Maske tragen.

Laut Landessanitätsdirektion Steiermark werden diese Änderungen nach Umstellung der notwendigen Erfordernisse (Bescheide etc.) bei der Vollziehung des Epidemiegesetzes berücksichtigt.

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